Satzung der Stiftung Kultur für Kinder
§1 Name, Sitz, Rechtsform
Die Stiftung führt den Namen
Stiftung Kultur für Kinder.
Ihr Sitz ist in Düsseldorf. Sie ist eine unselbstständige treuhänderisch verwaltete Stiftung.
§2 Zweck
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist die Förderung von a) Bildung und Erziehung sowie b) Kunst und Kultur und c) die Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen i.S. des § 53 Abgabenordnung, und zwar sowohl im In- als auch Ausland.
- Die Zwecke der Stiftung sollen insbesondere verwirklicht werden durch:
a) Förderung der künstlerischen Erziehung (bildende Kunst, Theater, Musik) von Kindern ab 6 Jahren, vornehmlich aus sozial schwachen und/oder bildungsfernen Familien dadurch, dass Ihnen der Besuch einer dazu geeigneten Einrichtung ermöglicht wird
b) Vergabe von Stipendien, Preisen oder ähnlichen Zuwendungen an Kinder ab sechs Jahren im Bereich der künstlerischen Betätigung
c) Organisation und Durchführung von kulturellen Aktivitäten und Aktionen mit Kindern
d) Hinführung von Kindern an Kunst, Musik, Theater und Kultur
e) Wissenstransfer im Bereich der Organisation von künstlerischen und musikalischen Aktivitäten mit Kindern an ausführende Einrichtungen
f) Förderung der Zusammenarbeit von kulturellen Institutionen und Aktionen, lokal, überregional und international
g) Unterstützung von gemeinnützigen Organisationen, die die kulturelle Ausbildung und Förderung von Kindern zum Ziel haben sowie die weiteren Zwecke dieser Stiftung verfolgen.
- Eine Förderung durch die Stiftung soll nicht dazu führen, dass die öffentliche Hand zu Lasten der Stiftung von einer Förderung Abstand nimmt. Sie nimmt insbesondere keine Pflichtaufgaben der öffentlichen Hand wahr.
§3 Selbstlosigkeit/Verwendung der Stiftungsmittel
-
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
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Neben der direkten Förderung kann die Stiftung Mittel für die
Verwirklichung der vorbeschriebenen Zwecke einer anderen
steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts im Sinne des § 58 Nr. 1 AO beschaffen oder
dieser eigene Mittel zuwenden.
-
Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand. Ein
Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht
nicht.
-
Die Stifter und ihre Erben bzw. Rechtsnachfolger erhalten in dieser
Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§4 Vermögen der Stiftung
-
Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht aus dem der Stiftung
durch das Stiftungsgeschäft zugewandten Vermögen.
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Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen unter den
Voraussetzungen des § 58 Nr. 11 AO unbegrenzt erhöht werden. Die
Annahme von Zustiftungen bedarf der Bestätigung durch den Vorstand.
Dieser darf die Bestätigung nur aus wichtigem Grund versagen.
-
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und
ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des
Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der
Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht
zu verwirklichen ist und der Bestand der Stiftung für angemessene
Zeit gewährleistet ist. Der Vorstand ist berechtigt, bei
Zustiftungen, die ganz oder teilweise aus Sachwerten bestehen, diese
zum Zwecke der Vermögensumschichtung zu veräußern. Der
Veräußerungserlös aus Vermögensumschichtungen ist dem
Stiftungsvermögen zuzuführen. Zuwendungen aus letztwilligen
Verfügungen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, wenn
die Erblasser keine Bestimmungen über die Verwendungsform der
Zuwendung getroffen haben.
-
Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen und Spenden abzüglich der
Verwaltungskosten sind zur Erfüllung des satzungsgemäßen
Stiftungszwecks zu verwenden.
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Freie und zweckgebundene Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit
dadurch die steuerliche Begünstigung nicht gefährdet wird.
§5 Organe der Stiftung
-
Organe der Stiftung sind a) das Kuratorium und b) der Vorstand.
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Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Kuratorium ist
unzulässig.
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Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
§6 Zusammensetzung des Kuratoriums
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Das Kuratorium besteht aus mindestens drei, höchstens fünfzehn Mitgliedern. Die erste Berufung der Mitglieder erfolgt im
Stiftungsgeschäft. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden. Die Mitglieder des Kuratoriums scheiden spätestens mit
Vollendung des 75. Lebensjahres aus dem Kuratorium aus.
-
Scheidet ein Mitglied aus dem Kuratorium aus, wählen die
verbliebenen Kuratoriumsmitglieder ein neues Mitglied hinzu. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
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Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen
keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf
Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen angemessenen Auslagen und
Aufwendungen.
§7 Aufgabene des Kuratoriums
1. Aufgabe des Kuratoriums ist es, den Vorstand zu beraten und die Beachtung des Stifterwillens sicherzustellen.
2. Das Kuratorium schlägt dem Vorstand Maßnahmen vor, die besonders geeignet sind, den Stiftungszweck zu erfüllen.
3. Näheres kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden, über die das Kuratorium beschließt.
§8 Vorstand
-
Der Vorstand besteht aus zwei bis höchstens fünf Personen. Der
erste Vorstand wird im Stiftungsgeschäft ernannt. Mitglied des
ersten Vorstands und Vorsitzende des ersten Vorstands ist Frau
Claudia Seidensticker. Sie ist Mitglied des Vorstands auf Lebenszeit
und kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Im Falles des Todes von Frau Claudia Seidensticker-Fountis rückt Herr Anastassios Fountis, Grafenberger Allee 269, Düsseldorf zu gleichen Bestimmungen an ihre Stelle.
-
Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt vier Jahre.
Wiederwahl – auch mehrmalig – ist zulässig. Scheidet ein
Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus dem Vorstand
aus, wird ein neues Mitglied nur für den Rest der noch laufenden
Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds von den übrigen
Vorstandsmitgliedern gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte
einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig, ihnen dürfen
keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie erhalten nur ihre
notwendigen angemessenen Auslagen und Aufwendungen erstattet, nach
Maßgabe eines entsprechenden Beschlusses des Vorstands.
§9 Aufgaben des Vorstands
-
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
- Die Stiftung wird von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
Eines der handelnden Mitglieder muss entweder der Vorsitzende oder
der stellvertretende Vorsitzende sein.
Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung.
- Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
a) Mehrung und Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der
Buchführung über den Bestand und Veränderungen des
Stiftungsvermögens sowie über die Einnahmen und Ausgaben der
Stiftung,
b) Verwendung der Stiftungsmittel,
c) Vorlage einer Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht
(Jahresabschluss) und eines Berichts über die Erfüllung des
Stiftungszwecks an die Stiftungsbehörde innerhalb von drei Monaten
nach Ablauf jedes Kalenderjahres,
d) Beschlussfassung über die Annahme von Zustiftungen,
e) Vorschläge an das Kuratorium für die Berufung weiterer oder neuer
Vorstandsmitglieder,
f) Vorschläge an das Kuratorium zu Satzungsänderungen, zur
Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Für die laufenden Geschäfte kann der Vorstand Hilfskräfte
anstellen oder für besondere Aufgaben externe Berater beauftragen.
Mitglieder des Vorstands können weder Angestellte der Stiftung
noch entgeltliche Berater sein.
§10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
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Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden, im
Verhinderungsfall vom stellvertretenden vorsitzenden mit einer Frist
von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
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Der Vorstand ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder dies unter Angabe des Beratungspunktes verlangt. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte, mindestens aber zwei
Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter,
anwesend sind.
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Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im
Verhinderungsfall die seines Stellvertreters.
-
Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren, per Telefax oder
in elektronischer Form gefasst werden, wenn alle Mitglieder damit ihr
Einverständnis erklärt haben oder mitwirken. Dies gilt nicht für
Satzungsänderungen, Zusammenschlüsse mit anderen Stiftungen oder
die Auflösung dieser Stiftung.
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Über das Ergebnis der Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen,
die vom Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden zu
unterzeichnen ist.
§11 Satzungsänderung/Anfall des Stiftungsvermögens
-
Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, sind
zulässig. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der
Stiftung nicht beeinträchtigen. Dies ist zuvor mit dem zuständigen
Finanzamt abzustimmen.
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Eine Änderung des Stiftungszwecks ist nur zulässig, wenn eine
Verwirklichung des Stiftungszwecks unmöglich wird oder auf Grund
geänderter Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Der
Stiftungszweck kann auch unabhängig von Satz 1 erweitert werden.
Dabei ist sicher zu stellen, dass nur nach der Änderung eingehende
Zuwendungen für diesen Zweck verwandt werden. Der geänderte oder
neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
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Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung von
zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums.
§12 Zusammenschluss, Auflösung, Vermögensanfall
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Der Vorstand kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder den Zusammenschluss mit einer oder
mehreren anderen gleichen steuerbegünstigten Zwecken dienenden
Stiftungen beschließen, wenn es die Umstände nicht mehr zulassen,
den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die
nachhaltige Erfüllung eines nach § 12 Abs. 2 geänderten
oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den
Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls
steuerbegünstigt sein.
-
Der Vorstand kann mit
einer Mehrheit von drei vierteln seiner Mitglieder die Auflösung der
Stiftung beschließen, wenn es die Umstände nicht mehr zulassen, den
Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die
nachhaltige Erfüllung eines nach § 12 Abs. 2
geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt.
-
Bei der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den gemeinnützigen
Verein KRASS e.V. mit Sitz in Düsseldorf (VR 10255, AG Düsseldorf)
oder, falls dieser nicht mehr bestehen sollte, an # , die es
unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 oder
unmittelbar und ausschließlich für andere gemeinnützige Zwecke zu
verwenden haben.
§13 Inkrafttreten
Die
Stiftung tritt am 25. August 2010 in Kraft.